Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immventure Gruppe

 

1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen für Dienstleistungen der Immventure Gruppe, die durch einen Kaufvertrag oder Einzelaufträge näher spezifiziert werden.

Die Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit dem Kaufvertrag oder den jeweiligen Einzelaufträgen die vollständige und abschließende Vereinbarung zwischen der Immventure Gruppe und dem Auftraggeber.

1.1 Die Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes ausdrücklich in schriftlicher Form festgelegt ist. Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Tätigkeit bezeichnet jegliches Endprodukt in physischer und nicht physischer Form, welche die Immventure Gruppe in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten entfaltet.

2.2 Arbeitnehmer bezeichnet alle Personen, welche in einem Dienstverhältnis zur Immventure Gruppe stehen.

2.3 Auftraggeber ist diejenige natürliche Person oder Gesellschaft, welche die Immventure Gruppe mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt oder ein Investor.

2.4 Kosten umfasst exemplarisch die Honorare der Immventure Gruppe, die Spesen, Auslagen, Steuern, Gebühren, sowie Leistungen Dritter, die zur Vertragserfüllung von der Immventure Gruppe beauftragt werden (zB Makler-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten).

Insbesondere ist die Immventure Gruppe berechtigt, jedwede eigene Auslagen für die Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter (zB Overheadkosten, Kosten der Bauaufsicht, Marketingkosten einschließlich homestaging, Kosten der Tätigkeit der Rechtsabteilung, Verwaltungskosten, Kosten der Geschäftsführung, Bankspesen und Zinsen, Finanzierungskosten, Betriebskosten der Liegenschaft etc) zur Verrechnung zu bringen.

2.5 Immventure Gruppe oder bezeichnet die Gesamtheit oder einzelne der Gesellschaften der Immventure Gruppe-Gruppe, welche sind:

–           Immventure Real Estate GmbH

–           ASFORE GmbH & Co KG

–           FTW Turtles Immo GmbH

–           FOREAS GmbH & Co KG

–           jedwede für die Vertragsabwicklung bzw Auftragserfüllung zu gründende Projektgesellschaft

2.6 Daten bezeichnet sämtliche Personendaten im Sinne der DSGVO und die Datenschutzbestimmungen der Republik Österreich, sowie sämtliche Informationen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder Beendigung des Vertrags von der anderen Partei erhält.

2.7 Dienstleistung umfasst die spezifische/n Vertragsleistung/en, welche von der Immventure Gruppe zur Vertrags- oder Auftragserfüllung erbracht werden.

2.8 Drittleistungen umfasst alle Leistungen, die von Vertragsfremden erbracht werden. Diese Subunternehmer stehen in keinem Dienstverhältnis zur Immventure Gruppe, werden aber gegebenenfalls mit der Erbringung von Teilleistungen dieses Auftrags betraut. Hierzu gehören insbesondere externe Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Werbetreibende und Handwerksbetriebe.

2.9 Geschäftsbedingungen bezeichnet die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.10 Schriftlich bzw. Schriftform bezeichnet ein die Unterschriften der Parteien aufweisendes Dokument, Fax und E-Mail.

2.11 Vertragsverhältnis bezeichnet die gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche durch den jeweiligen Vertrag oder Einzelauftrag begründet werden.

3 Änderung und Vertragsanpassung, Beendigung

Jegliche Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.

Im Falle der Vertragserfüllung oder bei ungerechtfertigter Vertragsauflösung durch den Auftraggeber schuldet derselbe der Immventure Gruppe Ersatz für alle erbrachten Aufwendungen sowie die Bezahlung des vereinbarten Honorars. Unter Vorbehalt von Punkt 18 verpflichtet sich die Immventure Gruppe, alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhalten, und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, dem Auftraggeber herauszugeben.

5 Einseitige Beendigung

5.1 Beide Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhaltung der einer sechsmonatigen Frist jederzeit schriftlich und einseitig kündigen. Die Rechtsfolgen richten sich nach der ordentlichen Beendigung gemäß Punkt 3.1. Der Kaufvertrag oder Einzelauftrag kann für die einseitige Kündigung besondere Voraussetzungen und Rechtsfolgen enthalten, die den gegenständlichen Bestimmungen vorgehen.

5.2 Bei Zahlungsunfähigkeit, Konkurs oder Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Liquidators bei einer Vertragspartei kann die andere Partei diesen Vertrag schriftlich, einseitig und fristlos kündigen. Die Rechtsfolgen richten sich nach der ordentlichen Beendigung gemäß Punkt 3.1.

5.3 Bei Tod oder Verschollenerklärung des Auftraggebers wird das Vertragsverhältnis nicht aufgelöst und wird mit den Erben fortgesetzt.

Jegliche Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten auf Dritte durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Immventure Gruppe. Jegliche Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Pflichten auf Dritte durch die Immventure Gruppe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, sofern dies nicht dem Auftrag oder Vertrag immanent ist.

Punkt 7 bleibt vorbehalten.

7 Beiziehung von Dritten

Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich, dass die Immventure Gruppe ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber Drittpersonen zur Auftrags- oder Vertragserfüllung beiziehen darf, sofern dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung oder Auftragsabwicklung erforderlich ist. Die Immventure Gruppe haftet für deren Handlungen nur insofern, als dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (Punkt 13.3, §§ 1313 und 1313a ABGB). Eine allfällige persönliche Haftung dieser Dritten bleibt vorbehalten und hat der Auftraggeber diese Haftung vor der Geltendmachung gegenüber der Immventure Gruppe gerichtlich gegen den Dritten geltend zu machen. Die Immventure Gruppe wird erforderliche Abtretungen von Ansprüchen an den Auftraggeber auf dessen Wunsch übermitteln.

8 Honorare

8.1 Die Höhe des Honorars der Immventure Gruppe richtet sich nach dem Vertrag oder Auftrag.

8.2 Spesen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung sind geschuldet.

8.3 Die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten des Honorars richten sich nach Punkt 24.

9 Drittleistungen und weitere Aufwendungen

9.1 Auslagen für Drittleistungen und weitere Aufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Vertrag oder Auftrag regelt die Berechnungsgrundlagen dieser Leistungen und eine allfällige Obergrenze.

9.2 Die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten der Drittleistungen und weiterer Aufwendungen richten sich nach Punkt 24.

10 Erfolgsprovision

Der Vertrag oder Einzelauftrag regelt die Leistung einer allfälligen Erfolgsprovision sowie dessen Höhe. Eine Erfolgsprovision ist geschuldet, sobald zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten infolge der Vermittlung durch die Immventure Gruppe ein Vertrag zu Stande gekommen ist.

11 Dienstleistungen der Immventure Gruppe

11.1 Die Immventure Gruppe sichert eine sorgfältige und kompetente Besorgung der ihr aufgetragenen Dienstleistungen zu. Zudem bestätigt die Immventure Gruppe, dass sie über die für die Berufsausübung notwendige Integrität und professionelle Kompetenz verfügt sowie die gesetzlichen Vorschriften bei Erbringung ihrer Dienstleistungen befolgt.

11.2 Die Rechtsberatung ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

In keinem Fall sind mit den erbrachten Dienstleistungen Zusicherungen, Gewährleistungen oder Garantien verbunden, dass die Steuer- oder Verwaltungsbehörden oder die Gerichtsinstanzen der Ansicht der Immventure Gruppe zustimmen werden.

11.3 Den genauen Umfang und die Art der Dienstleistungen der Immventure Gruppe regelt der Vertrag oder Einzelauftrag.

11.4 Die Tätigkeit der Immventure Gruppe basiert auf den vom Auftraggeber oder Verkäufer gelieferten Informationen, wobei diese nur überprüft oder verifiziert werden, wenn hierzu vom Auftraggeber ausdrücklich der Auftrag erteilt wurde.

11.5 Die Immventure Gruppe hält sich an Weisungen des Auftraggebers, solange diese dem Inhalt des Vertrages oder Auftrages nicht widersprechen.

11.6 Die Tätigkeit der Immventure Gruppe ist ausschließlich zum Nutzen des Auftraggebers bestimmt und darf ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Die Immventure Gruppe ist nur dem Auftraggeber gegenüber für eine sorgfältige und kompetente Besorgung der aufgetragenen Dienstleistungen verantwortlich.

11.7 Eine Weitergabe der Tätigkeit der Immventure Gruppe an Dritte oder Veröffentlichung in jeglicher Form bedarf der schriftlichen Zustimmung der Immventure Gruppe. Die Immventure Gruppe versieht Tätigkeiten, die von Vornherein zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind, wie beispielsweise die Erstellung von Renditerechnungen, mit einem entsprechenden Disclaimer. In jedem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, die Immventure Gruppe für sämtliche Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten, welche diese Dritten gegen die Immventure Gruppe auf Basis der Tätigkeit der Immventure Gruppe, die diese in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten für den Auftraggeber erstattet hat, geltend machen.

12 Pflichten der Immventure Gruppe

12.1 Die Immventure Gruppe schuldet dem Auftraggeber die sorgfältige und kompetente Ausführung der ihr aufgetragenen Dienstleistungen. Ein bestimmter Erfolg (beispielsweise ein Vermittlungserfolg oder eine bestimmt bezifferte Rendite) ist dabei ausdrücklich nicht geschuldet und die Immventure Gruppe kann hierfür nicht haftbar gemacht werden.

12.2 Eine Warnpflicht bei unvorteilhaften Weisungen trifft die Immventure Gruppe nur im Umfang ihrer gesetzlich zwingenden Sorgfaltspflicht.

12.3 Die Immventure Gruppe unterliegt keiner Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber.

13 Haftung der Immventure Gruppe

13.1 Die Immventure Gruppe haftet nicht für Urkunden, welche lediglich in der Form eines Entwurfs erstellt werden.

13.2 Die Immventure Gruppe haftet nicht für Schäden, der auf eine mangelhafte Information, Auskunft oder Weisung des Auftraggebers zurückzuführen ist. Vorbehalten bleiben die Punkte 11.4 und 12.2.

13.3 Die Immventure Gruppe übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, weder für sich selbst noch für ihre Organe, Arbeitnehmer oder zur Vertragserfüllung beigezogene Drittpersonen eine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag, dessen Abwicklung oder im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Immventure Gruppe entstehen.

Dies gilt nicht für Personenschäden.

13.4 Die einzelnen Gesellschaften der Immventure Gruppe haften untereinander nicht für Schulden der anderen Gruppengesellschaften, und zwar weder solidarisch noch in Form einer Ausfallhaftung oder dergleichen.

13.5 Alle Forderungen aus Haftungsansprüchen des Auftraggebers gegenüber der Immventure Gruppe aus dem Vertrag verfallen innerhalb von zwei Jahren ab ihrer Entstehung oder in jedem Fall ein Jahr nach Vertragsbeendigung.

13.6 Die Immventure Gruppe weist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen darauf hin, dass auch jedes Immobiliengeschäft Risiken – bis hin zum Totalverlust des Kapitals – birgt. Der Markt unterliegt Schwankungen, sodass kalkulatorische Renditen nicht in jedem Fall in der gewünschten Höhe eintreten. Auch die Rechtslage in den beteiligten Rechtsordnungen kann sich nachteilig ändern, wofür die Immventure Gruppe nicht haftbar gemacht werden kann. Ebenso können Überschreitungen von Kostenvoranschlägen, Preissteigerungen, Pandemien, Bauzeitverzögerungen jeder Art oder Sanierungmehraufwände sowie Änderungen im Baurecht der jeweiligen Rechtsordnung zu einer Schmälerung der Rendite führen. Die Immventure Gruppe kann dafür nicht haftbar gemacht werden.

14 Pflichten des Auftraggebers

14.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit der Immventure Gruppe zusammenzuarbeiten und alle zumutbare und notwendige Unterstützung für die Erbringung der Dienstleistungen zu gewähren.

14.2 Der Auftraggeber sorgt für eine wahrheitsgemäße und lückenlose Information und Auskunftserteilung gegenüber der Immventure Gruppe, widrigenfalls ihn die negativen Folgen gemäß Punkt 13.2 treffen.

14.3 Bedarf die Dienstleistungserbringung der Immventure Gruppe einer Leistung eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, so ist der Auftraggeber für die Erbringung dieser Drittleistung verantwortlich und haftet für alle Schäden, die der Immventure Gruppe durch die Nichtleistung oder Schlechterfüllung des Dritten entstehen.

14.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Immventure Gruppe sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher er ihr in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zufügt. Er haftet dabei für jedes Verschulden.

14.5 Der Auftraggeber erklärt, dass die von ihm oder einem Dritten zu seinen Gunsten dem Vertrag gewidmeten Gelder oder sonstigen Vermögenswerte legal erworben wurden, dementsprechend keinen kriminellen Hintergrund haben und ordentlich versteuert sind.

15 Verzugszinsen

Fällige Forderungen aus dem Vertrag werden allgemein mit 9,2% über dem Basiszinssatz p.a. verzinst, sofern es sich um ein gegenseitiges Unternehmensgeschäft handelt, ansonsten mit 4% gesetzlichen Zinsen.

16 Verjährung

Alle Forderungen und Rechte aus diesem Vertrag verjähren nach längstens drei Jahren. Vorbehalten bleibt Punkt 13.5.

17 Gesetzliche Abgaben

Sämtliche aufgeführten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und anderer gesetzlicher Abgaben und Steuern.

18 Zurückbehaltungsrecht

Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem vorliegenden Vertrag (bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers auch der nicht fälligen Ansprüche) hat die Immventure Gruppe an den beweglichen und unbeweglichen Sachen, die sie auf Grund des Vertragsverhältnisses besitzt, sowie an den kraft einer allfälligen Inkassovollmacht entgegengenommenen Zahlungen Dritter ein Zurückbehaltungsrecht.

19 Geheimhaltung und Datenschutz

19.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Daten der jeweils anderen Vertragspartei mit strengster Verschwiegenheit zu behandeln, sofern nicht die Art der aufgetragenen Dienstleistungen bzw. des Vertragsverhältnisses eine Offenlegung gegenüber Dritten erfordert. In diesem Fall hat sich die Offenlegung in zeitlicher, personeller und sachlicher Hinsicht auf das für die Vertrags- oder Auftragserfüllung Nötige zu beschränken.

19.2 Der Auftraggeber anerkennt, dass der Immventure Gruppe bei der Erfüllung der ihr aufgetragenen Dienstleistungen, sofern ihre Art eine Offenlegung von Daten des Auftraggebers gegenüber Dritten erfordert, wie beispielsweise bei der Vermittlung eines Käufers für eine Immobilie oder der Suche nach Investoren für ein bestimmtes Projekt, notwendigerweise ein Ermessensspielraum zukommt, wem sie welche Daten zur Verfügung stellt. Die Immventure Gruppe haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch Datenübermittlung innerhalb dieses Ermessensspielraums erwachsen.

19.3 Die beauftragte Immventure Gruppe-Gruppengesellschaft kann die Personendaten und anderen Informationen des Auftraggebers insbesondere auch einer anderen Immventure Gruppe-Gruppengesellschaft oder einer mit der Auftragserfüllung betrauten Drittperson bekannt geben, sofern diese Weiterleitung ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen erfolgt. Die Immventure Gruppe hat dafür zu sorgen, dass die Drittgesellschaft bzw. Drittperson die Informationen wiederum nur zur Erbringung der Dienstleistungen benutzt. Eine weitergehende Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

19.4 Vorbehalten bleiben alle Offenlegungs- und Auskunftserteilungspflichten aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen sowie ausdrücklich anderslautende Vereinbarungen im Vertrag oder Einzelauftrag.

19.5 Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten findet zusätzlich die Datenschutzerklärung Anwendung, welche auf der Webseite abrufbar ist. Im Falle eines Widerspruchs geht die Datenschutzerklärung vor.

20 Elektronische Kommunikation

20.1 Die Vertragsparteien können miteinander auf elektronischem Wege (E-Mail, Fax) kommunizieren. Jede Partei ist für ihre elektronische Kommunikation selbst verantwortlich und trifft angemessene, zumutbare und dem aktuellen Stand der Technik und Praxis entsprechende Vorkehrungen für eine sichere und fehlerfreie Kommunikation.

20.2 Die Parteien sind sich der besonderen Gefahren und Probleme (Viren, Unvollständigkeit, fehlende Vertraulichkeit, usw.) der elektronischen Datenübermittlung bewusst, die trotz angemessener Vorkehrungen auftreten können.

20.3 Das Gelten besonderer Sicherheitsvorkehrungen (Passwortschutz, digitale Signatur, Verschlüsselung) im elektronischen Datenverkehr zwischen den Parteien muss im Vertrag oder Auftrag ausdrücklich beauftragt und gesondert entlohnt werden. Andernfalls ist eine Partei gegenüber der jeweils anderen für Verluste bzw. Schäden, die aus der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung entstehen, nur verantwortlich, wenn es an angemessenen und zumutbaren Vorkehrungen gemäß Punkt 20.1 mangelt.

20.4 Insbesondere wird die Immventure Gruppe von besonderen Sicherheitsvorkehrungen entbunden, wenn der Auftraggeber Informationen ohne solchen besonderen Schutz an die Immventure Gruppe übermittelt.

21 Eigentum an der Tätigkeit und geistiges Eigentum

21.1 Das Eigentum an der Tätigkeit der Immventure Gruppe (bspw. Pläne, Projektstudien, etc.) geht nach vollständiger Begleichung der Ansprüche der Immventure Gruppe aus dem Vertrag auf den Auftraggeber über. Das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht an und über die Abwicklung der Tätigkeit, verbleibt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart wird, bei der Immventure Gruppe. Punkt 11.7 ist anwendbar mit der Maßgabe, dass auch nach Eigentumsübergang die Weitergabe der Details der Tätigkeiten der Immventure Gruppe an Dritte jedenfalls und weiterhin unzulässig ist. Bei Zuwiderhandeln ist in jedem einzelnen Fall eine Konventionalstrafe von EUR 50.000, — fällig, die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.

21.2 Der Auftraggeber gibt sein Einverständnis, dass die Immventure Gruppe seine Logos, seinen Namen bzw. seine Firma, seine Marken und/oder das Projekt, mit welchem die aufgetragenen Dienstleistungen in Zusammenhang stehen, als Referenz gegenüber Dritten verwenden darf, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

22 Beziehung zwischen den Parteien

22.1 Eine Partei fungiert nur als direkter oder indirekter Vertreter der jeweils anderen Partei, wenn dies ausdrücklich im Vertrag oder Auftrag bestimmt wird. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung hat keine Partei die Befugnis, für die andere Partei rechtswirksam zu handeln.

22.2 Die genaue Ausgestaltung eines allfälligen Vertretungsverhältnisses regelt der Vertrag oder Auftrag.

23 Termine

23.1 Vereinbarte Termine für die Erbringung einer bestimmten Tätigkeit durch die Immventure Gruppe gelten, wenn es im Vertrag oder Auftrag nicht ausdrücklich schriftlich anders festgehalten wird als Richtlinien, für deren Einhaltung keine Haftung übernommen wird. Allfällige Abweichungen werden möglichst frühzeitig kundgegeben.

23.2 Ausdrücklich zugesicherte Termine sind hingegen durch die Immventure Gruppe einzuhalten, außer die Verzögerung ist durch Umstände eingetreten, für die der Auftraggeber einzustehen hat. Darunter fallen insbesondere Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber zugesicherte personelle oder finanzielle Ressourcen oder Informationen nicht zeit- oder fristgerecht zur Verfügung stellt oder stellen kann.

24 Zahlungsbedingungen

Die von der Immventure Gruppe gestellten Rechnungen werden mit Zugang fällig und sind netto binnen 14 Tagen zahlbar. Näheres, insbesondere die Art der Abrechnung (Abrechnung nach Zeitaufwand, Pauschalhonorar, etc.), regelt der Vertrag oder Einzelauftrag.

25 Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieses Vertrags nichtig, ungültig oder unwirksam sein bzw. werden, so bleibt die Wirksamkeit des restlichen Vertrags hiervon unberührt. Der wirksame Teil wird dabei durch Bestimmungen ergänzt, welche den ursprünglich angestrebten Zweck in gesetzeskonformer Art und Weise möglichst weitgehend verwirklicht.

26 Unabhängigkeit

26.1 Die Immventure Gruppe erbringt die ihr aufgetragenen Dienstleistungen unabhängig von den Interessen irgendwelcher Dritter. Sie nimmt bei der Empfehlung und/oder Vermittlung von Vertragspartnern an den Auftraggeber auf allfällige persönliche Nahebeziehungen und/oder Geschäftsbeziehungen mit diesen Vertragspartnern keine Rücksicht. Sofern solche persönlichen Nahebeziehungen und/oder Geschäftsbeziehungen mit den empfohlenen bzw. vermittelten Vertragspartnern bestehen, weist die Immventure Gruppe den Auftraggeber in geeigneter Weise unter Wahrung der Interessen der Vertragspartner darauf hin.

26.2 Tritt eine persönliche Nahebeziehung und/oder Geschäftsbeziehung mit einem empfohlenen bzw. vermittelten Vertragspartner erst während der Erfüllung des Vertrags oder Auftrags ein, bedarf das weitere Vorgehen der Einigung der Parteien. Kommt es zu keiner Einigung, so kann der Vertrag von einer Partei fristlos, ohne Beachtung einer allenfalls vereinbarten Frist gekündigt werden. Die Rechtsfolgen richten sich nach Punkt 3.1.

26.3 Die Immventure Gruppe ist berechtigt, Leistungen für Dritte zu erbringen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftraggeber stehen oder Interessen haben, die denjenigen des Auftraggebers widersprechen.

26.4 Die Immventure Gruppe ist jedoch nicht berechtigt, Informationen des Auftraggebers zum Vorteil Dritter zu nutzen. Zugleich nutzt die Immventure Gruppe Informationen Dritter nicht zum Vorteil des Auftraggebers.

27 Gütliche Einigung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts durch Vermittlung oder Verhandlung einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen (gerichtlicher Vergleichsversuch).

28 Anwendbares Recht

Der Vertrag untersteht ausschließlich österreichischem Recht und der inländischen Gerichtsbarkeit der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

29 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Graz.

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