Die allgemeinen Auftragsbedingungen regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen der Immventure Gruppe und dem Auftragnehmer (AN) bei der Beauftragung von Fremdleistungen und bilden das Rahmenregelwerk für den Vertragsabschluss. Die ÖNORM B2110 bildet idgF mit den unten angeführten Abweichungen gem 3. die rechtliche Basis.
Wesentliche Vertragsbestandteile bilden die Ausschreibungsunterlagen samt Vorbemerkungen, das Anbot sowie geschlossene Werk- und Lieferverträge und diese AAB.
Die Inhalte der Bestimmungen der ÖNORM B2110 (mit Ausnahme der Art 4.1., 8.4.1.5., 10.4., 10.6.2., und 12.2.3.1.) werden als Vertragsinhalt vereinbart, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder individuelle schriftliche Einzelvereinbarung abgeändert werden.
Die einschlägigen technischen und rechtlichen Ö-Normen (insbesondere die ÖNORM 2060), hilfsweise die DIN-Normen sowie allfällige sonstige Richtlinien (insbesondere Produktverarbeitungsrichtlinien des Herstellers) gelten als vereinbart.
Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als verbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
(Zu 6.3. der ÖNORM B2110)
Wird nicht schriftlich eine andere Vergütungsart vereinbart so erfolgt dieselbe nach den abzurechnenden Maßen mal den angebotenen Einheitspreisen gem dem Leistungsverzeichnis oder Anbot.
Wird ein Pauschalvertrag geschlossen, so gilt die Pauschalsumme für die laut Leistungsverzeichnis oder Anbot beschriebenen Leistungen. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Sphäre des AG zuzurechnen sind, können nur zu Nachträgen des AN führen, wenn eine dahingehende schriftliche Vereinbarung geschlossen wird.
Wird die Vergütung nach Regiepreisen schriftlich vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine schriftliche Regelung getroffen wurde, angemessene Preise als vereinbart.
Für die Abrechnung von Gerätemieten, welche preislich der Höhe nach nicht gesondert schriftlich vereinbart sind, gilt ein angemessener Preis als vereinbart.
Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich höchstens 10% Aufschlag und nur bei mehr als zweijähriger Vertragsdauer verrechnet, falls im anzuwendenden Regelwerk keine andere Regelung vereinbart ist.
(Zu 6.3.1. der ÖNORM B2110)
Werden im Vertragswerk keine anderen Regelungen getroffen, so gelten die Preise für eine Vertragsdauer von weniger als zwei Jahren als unveränderliche Preise. Die Einkaufspreise sind ohne Aufschlag weiterzugeben.
(Zu 7. Der ÖNORM B2110)
Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang keine Deckung finden, besteht ohne schriftliche Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN kein Anspruch auf angemessenes Entgelt und Verlängerung der Bauzeit. Für solche Leistungen legt der AN dem AG vor Beginn der Ausführung der Leistung ein Zusatzanbot samt der Angabe des verbindlichen Zeitplanes, welches erst mit schriftlicher Annahme durch den AG Bindung entfaltet.
Stellt sich bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag iS des § 1170a ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidlich heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%-ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Entfällt die Kostenwarnung durch den AN, so ist nur die Entlohnung gem dem Kostenvoranschlag zu leisten.
Wenn im Regelwerk keine andere Vereinbarung getroffen wurde, so gelten Abschlagsrechnungen mit höchstens 85% der Nettogesamtsumme als vereinbart. Diese können vom AN entsprechend der erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme gelegt werden.
Die Schlussrechnung wird erst fällig, wenn dem AG sämtliche Lieferscheine, die Baudokumentation, die Fertigstellungsanzeige und sämtliche weiteren erforderlichen Unterlagen übergeben wurden und wenn eine ordnungsgemäße mängelfreie Abnahme des Vertragsobjektes erfolgt ist.
4.4.2. Zahlungsfrist
(Zu 8.4. der ÖNORM B2110)
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teil-, Abschlags- und Schussrechnungen) gelten 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigten Vertreter als vereinbart.
4.4.3. Skonto
Als Skonto gilt – sofern nicht Gegenteiliges vereinbart wurde – ein Abzug von 3% netto als vereinbart, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
4.4.4. mangelhafte Rechnungslegung
Ist die Rechnung derart mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen drei Wochen nach Erhalt unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.
Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung des AG betragen 2% per anno.
Deren Beistellung ist vom AG nur dann gesondert zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gem den einschlägigen fachspezifischen Normen darstellen oder durch gesonderte Leistungspositionen oder im Anbot angeführt sind sind.
(Zu 6.2.7. der ÖNORM B2110)
Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der Geschäftszeiten des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.
Wenn im Regelwerk keine andere Regelung enthalten ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauches trägt der AG.
(Zu 12.2. der ÖNORM B2110)
Es gelten die Regelungen der ÖNORM B2110 mit den oben unter 3. angeführten Abweichungen. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre ab mängelfreier Abnahme.
Für allfällige Gewährleistungstätigkeiten hat der AG dem AN (ausgenommen berechtigter Vertragsrücktritt des AG) Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu verschaffen.
(Zu 8.7. der ÖNORM B2110)
Der AG kann vom AN eine Sicherheit gem 8.7.1. der ÖNORM B2110 verlangen. Kommt der AN der Forderung zur Legung der Sicherheit nicht binnen 14 Tagen nach, so kann der AG unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche bei Nichterbringung vom Vertrag zurücktreten.
Legt der AN unter Zugrundelegung dieser AAB ein Anbot an den AG, so ist er für den Zeitraum von sechs Monaten an dasselbe gebunden.
Sollte ein oder einzelne Vereinbarungen dieser AAB als rechtsunwirksam erkannt werden, so berührt dies nicht die Restgültigkeit des übrigen Inhaltes. Anstatt der aufgehobenen Bestimmung wird eine solche eingesetzt, die dem Vereinbarungsinhalt wirtschaftlich am nächsten kommt.
13 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Die Parteien vereinbaren das sachlich zuständige Gericht in Graz als Gerichtsstand und Graz als Erfüllungsort.
Der AN stellt wegen allfälliger durch Pandemien verursachter Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder wegen darauf gegründeter Verspätungsschäden keine Ansprüche an den AG.
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