Allgemeine Maklerbedingungen der Immventure Gruppe

  1. Präambel

Die allgemeinen Maklerbedingungen regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Immventure Gruppe (Auftragnehmerin, AN) und dem Auftraggeber (AG) bei der Erbringung von Maklerleistungen und bilden das Rahmenregelwerk für den Vertragsabschluss.

  1. Primäre Rechtsgrundlagen

Wesentliche Vertragsbestandteile bilden die Maklervereinbarung samt der Nebengebührenübersicht, das Maklergesetz sowie die Immobilienmaklerverordnung und diese AMB.

  1. Allgemeines

Die AN wird für den jeweiligen Geschäftspartner (AG/Interessent oder dritte Personen) im Rahmen der Maklervereinbarung (Alleinvermittlungsauftrag oder schlichter Maklervertrag) tätig und erbringt die für die Vertragsanbahnung erforderlichen Leistungen.

Der AG ist in Kenntnis, dass der Makler ein wirtschaftliches Naheverhältnis zur zur Immventure Gruppe hat.

Die AN ist als Doppelmakler tätig.

  1. Vergütung

Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, so sind die in der geltenden Fassung der Immobilienmaklerverordnung enthaltenen Provisionshöchstsätze vereinbart. Bei Tauschverträgen wird der Verkehrswert samt den sonstigen mitübertragenen Vermögenswerten (zB Einrichtung etc) als Bemessungsgrundlage herangezogen.

  • Fremdleistungen

Von der AN für den AG eingeholte Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 10% Aufschlag verrechnet, falls im anzuwendenden Regelwerk keine andere Regelung vereinbart ist.

  • Rechnungslegung und Zahlung

Wenn im Regelwerk keine andere Vereinbarung getroffen wurde, so ist die Verrechnung der Maklerprovision mit der Vertragsunterfertigung (Kauf- oder Mietvertrag etc) zulässig und fällig.

4.2.1. Zahlungsfrist

Als Zahlungsfrist gelten 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigten Vertreter als vereinbart.

4.2.2. Skonto

Ein Skontoabzug ist nicht zulässig.

  1. Verzugszinsen

Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung des AG betragen 4% per anno (gesetzliche Zinsen). Bei beiderseitiger Unternehmereigenschaft betragen die Verzugszinsen 8%-Punkte über dem EURIBOR.

  1. Haftung

Sämtliche Angebote beruhen auf den vom Abgeber erteilten Daten des jeweiligen Objektes. Weder für deren Richtigkeit, noch für deren Vollständigkeit wird von der AN Gewähr geleistet, es sei denn, dass die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit hätte auffallen müssen.

  1. Allgemeine Bestimmungen

Sollten ein oder einzelne Bestandteile dieser AMB als rechtsunwirksam erkannt werden, so berührt dies nicht die Restgültigkeit des übrigen Inhaltes. Anstatt der aufgehobenen Bestimmung wird eine solche eingesetzt, die dem Vereinbarungsinhalt wirtschaftlich am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden gelten nicht, dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.

  1. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Die Parteien vereinbaren das sachlich zuständige Gericht in Graz als Gerichtsstand und Graz als Erfüllungsort.

  1. Provisionspflicht

Sollte einem Interessenten ein Objekt bereits zum Erwerb oder zur Vermietung bekannt sein, so hat er bei sonstiger Anerkennung der Provisionspflicht der AN längstens einlangend binnen 14 Tagen – ab der Kontaktaufnahme durch die AN – darüber Mitteilung zu machen. Ansonsten hat er die Provision der AN zu bezahlen.

Unterbleibt der Abschluss des beabsichtigten Rechtsgeschäftes ausschließlich wegen des überwiegenden Verschuldens einer zukünftigen Vertragspartei, so hat dieselbe beide Teile der Gesamtprovision aus dem Titel des Schadenersatzes zu leisten. Gleiches gilt bei unberechtigter vorzeitiger Auflösung des Alleinvermittlungsauftrages oder bei Geschäftsabschluss mit einem anderen Makler trotz dessen aufrechten Bestandes mit der AN.

Bei Abschluss eines zweckgleichen oder ähnlichen Rechtsgeschäftes zwischen dem Interessenten und dem Abgeber ist ebenso von beiden Teilen die Provision zu leisten. Wird lediglich eine später auszuübende Option zwischen den Parteien vereinbart, so sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50% und bei Ausübung der Option weitere 50% der Provision zu entrichten.

Bei einer Vertragsausdehnung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren besteht ebenso Verständigungs- und Provisionspflicht (zB Anmietung weiterer Flächen, Ankauf weiterer Liegenschaftsteile etc).

Provisionspflicht besteht ebenso bei Weitergabe der Objektinformationen an dritte Personen und Vertragsabschluss mit diesen. Gleiches gilt, wenn ein Buchberechtigter ein Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausübt.

  1. Sonstiges

Alle Beteiligten haben sich wechselseitig nach bestem Wissen gegenseitig vollständig aufzuklären, zu unterstützen, nachtägliche Änderungen bekannt zu geben, keine Informationen an dritte Personen weiterzugeben und sich allseitig an der Beibringung allfällig erforderlicher Bewilligungen zu beteiligen.

  1. Datenschutz

Es gilt die DSGVO, es werden lediglich die für den Vertragsschluss erforderlichen Kundendaten und jene Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, gespeichert. Auf Wunsch werden Kundendaten nach Vertragsauflösung und rechtlicher Möglichkeit über Aufforderung des Kunden gelöscht.

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